Satzung

des

Fitness – Center

Pro – Gesundheit e.V.

Kapitel 1: Name und Zweck des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen „Fitness – Center – Pro – Gesundheit e.V.“. Er hat seinen Sitz in Neustadt bei Coburg und ist in das
Vereinsregister eingetragen.

§2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts der „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung der Bewegung durch gezielten Sport.
  2. Förderung des Sports bei älteren Menschen.
  3. Förderung des Sports bei Kindern und Jugendlichen.
  4. Förderung der richtigen Ernährung durch gezielte Schulungen.
  5. Ausbildungen von Übungsleitern über den Bayerischen-Landessportverband.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für sachgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstig werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Sektionen
und dem für ihm zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§3

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes – Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes – Sportverein vermittelt.

§4

Das Geschäftsjahr umfasst die Zeitspanne vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres.

Kapitel 2: Die Mitgliedschaft im Verein

§1

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Lehnt der Vorstand das Gesuch ab, so kann der Vereinsausschuss um endgültige Entscheidung angerufen werden.

§ 1.1

Die Mitgliedsbeiträge werden bei der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern beschlossen. Die Mitgliederversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung.

§2

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Das Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist dass in einer Geschäftsordnung geregelt ist austreten.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieses den Verein in jeglicher Art und in erheblicher Weise schädigt, oder gegen den Vereinszweck verstößt, oder nach Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes.

§3

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich zuzustellen.

Kapitel 3 : Die Organisation des Vereins

§1

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
Eine Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur aus wichtigem Grund mir einer Mehrheit von ¾ der
Mitgliederstimmen zulässig. Scheidet ein Vorstand aus, so nominiert der Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Die
Mitglieder des Vorstandes sind stets allein Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur tätig werden, wenn der
1. Vorsitzende, gleich aus welchem Grund, verhindert ist.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§2

Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. dem Kassenprüfern
  3. den Sektionsleitern
  4. den Mitgliedern mit besonderem Aufgabenbereichen

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der
Vereinsausschuss eine Geschäftsordnung geben.

§3

Die Mitgliederversammlung sollte einmal im Kalenderjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn diese von 2/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantrage wird. Zu diesen Versammlungen werden die Mitglieder rechtzeitig durch Aushängen in den Vereinseigenen Schaukästen geladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gegenstände der Tagesordnung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Kapitel 4:
Beendigung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur unter einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 Stimmen notwendig.Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Neustadt/Coburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die in §2 genannter gemeinnütziger Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Kapitel 5 : Wirksamwerden der Satzung

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Geschäftsordnung der Vorstandschaft des FC Pro – Gesundheit e.V.

„Wir übermitteln im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München.

Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der CRIFBÜRGEL dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Die CRIFBÜRGEL verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIFBÜRGEL können dem CRIFBÜRGEL-Informationsblatt entnommen oder online unter www.crifbuergel.de/de/datenschutzeingesehen werden.“